Navigation überspringen Sitemap anzeigen

Pflegegeld und Pflegesachleistungen Aktuelle Beträge und geplante Erhöhungen

Menschen, die Hilfe bei der Bewältigung von alltäglichen Aufgaben und Körperpflege benötigen, haben einen Anspruch auf Pflegeleistungen durch ihre Pflegeversicherung.

Diese werden unterteilt in Pflegesachleistungen, die durch einen professionellen Pflegedienst erbracht werden und Pflegegeld, das pflegende Angehörige unterstützen soll.

Die Höhe und Art der Sach- und Geldleistungen der Pflegeversicherung sind abhängig davon, welcher Pflegegrad bei der pflegebedürftigen Person festgestellt wird.

Dafür stellt die betroffene Person oder deren bevollmächtigte Angehörige einen Antrag bei der Pflegekasse. Diese beauftragt anschließend den Medizinischen Dienst (MD) mit einer Begutachtung.

Bei dieser Begutachtung wird anhand eines Fragenkataloges mit verschiedenen Antwortmöglichkeiten der zu vergebene Pflegegrad errechnet. In der nebenstehenden Übersicht lässt sich ablesen, für welchen Pflegegrad welche Sach- oder Geldleistungen aktuell zur Verfügung stehen, in welchem Ausmaß sie zu diesem Jahr erhöht wurden und welche Erhöhungen fürs nächste Jahr geplant sind. Neben den Pflegesachleistungen und dem Pflegegeld, gibt es noch die Möglichkeit der Kombinationsleistungen.

Dies bedeutet, dass zwar ein Pflegedienst tätig ist, dieser aber nicht das komplette Budget der Pflegesachleistungen aufbraucht, beispielsweise, weil noch ein Angehöriger mitpflegt. In diesem Fall berechnet die Pflegekasse den prozentualen Anteil des verwendeten Budgets der Sachleistungen und zahlt den restlichen prozentualen Anteil des Pflegegeldes aus.

Pflegesachleistungen (§36) monatlich
Pflegegrad 2023 2024 2025
Pflegegrad 1 - - -
Pflegegrad 2 724,00 € 761,00 € 796,00 €
Pflegegrad 3 1.363,00 € 1.432,00 € 1.497,00 €
Pflegegrad 4 1.693,00 € 1.778,00 € 1.859,00 €
Pflegegrad 5 2.095,00 € 2.200,00 € 2.299,00 €
Pflegegeld (§37) monatlich
Pflegegrad 2023 2024 2025
Pflegegrad 1 - - -
Pflegegrad 2 316,00 € 332,00 € 347,00 €
Pflegegrad 3 545,00 € 573,00 € 599,00 €
Pflegegrad 4 728,00 € 765,00 € 800,00 €
Pflegegrad 5 901,00 € 947,00 € 990,00 €

Krankenkasse

Alles was Ärzte verordnen, z.B. Medikamentengabe, das An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen, Blutzuckermessen, subcutane Injektionen, Verbandswechsel usw. Für Nicht-Zuzahlungsbefreite entsteht dabei eine Zuzahlung i. H. v. 10% der Kosten der ersten 28 Tage, sowie 10€ pro Verordnung häuslicher Krankenpflege.

Kurzzeitpflege

Die Leistung der Pflegeversicherung für die Kurzzeitpflege steht unabhängig von der Einstufung allen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2 bis 5 in gleicher Höhe zur Verfügung. Die Höhe der Leistung beträgt bis zu 1774€ im Jahr, für bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr. Davon sind 806€ übertragbar auf die Verhinderungspflege!

Verhinderungspflege

Macht die private Pflegeperson Urlaub oder ist durch Krankheit oder andere Gründe vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege, ab Pflegegrad 2. Verhinderungspflege: 1612€ im Kalenderjahr + 806€ von dem Betrag für die Kurzzeitpflege = bis zu 2418€ für die Verhinderungspflege

Pflegehilfsmittel

Für Pflegehilfsmittel wie Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen, Mundschutz etc. gibt es ein Budget von 40€ pro Monat (nach Antrag und Genehmigung durch die Pflegekasse).

Entlastungsbetrag

Der Entlastungsbetrag (nach §45b SGB XI) ist ein Budget von 125€ pro Monat, das sich auch über mehrere Monate aufsparen lässt. Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende, sowie zur Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags.

Tagespflege / Nachtpflege

Unter Tagespflege und Nachtpflege (teilstationäre Versorgung) versteht man die zeitweise Betreuung im Tagesverlauf in einer Pflegeeinrichtung. Die Höhe der Leistung hängt vom Pflegegrad ab. Der Anspruch gilt für Versicherte der Pflegegrade 2 bis 5. Personen im Pflegegrad 1 können ihren Entlastungsbetrag einsetzen.

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Die Pflegekasse kann für Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5 auf Antrag bis zu 4.000€ als Zuschuss für Anpassungsmaßnahmen zahlen, die die häusliche Pflege in der Wohnung ermöglichen, erleichtern oder eine möglichst selbstständige Lebensführung der pflegebedürftigen Person wiederherstellen sollen. Dazu gehören z.B. Treppenlifte, ein Badumbau zur ebenerdigen Dusche oder die Umzugskosten in eine seniorengerechte Wohnung.

Hausnotruf

Der Hausnotruf ist ein offiziell anerkanntes Hilfsmittel für Pflegebedürftige. Die Pflegekasse zahlt bei anerkannter Pflegebedürftigkeit - bereits ab Pflegegrad 1 des Betroffenen einen Zuschuss. Die Nutzungsgebühren bezuschusst die Kasse mit bis zu
25,50€ pro Monat.

Zum Seitenanfang